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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

VII. Zuständige Behörde (Buchst. f)

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Bedeutung der Vorschrift. Wer die zuständige Behörde im abkommensrechtlichen Sinne ist, wird durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. f ausdrücklich offengelassen. Die Norm beinhaltet daher keine Definition, sondern lediglich ein Muster für eine mögliche Definition. Die Notwendigkeit für eine Bestimmung der zuständigen Behörde wird seitens der OECD in Art. 3 Rz. 7 OECD-MK darin gesehen, dass die Ausführung von DBA nicht in jedem Staat in die Zuständigkeit der obersten Steuerbehörde fällt. Der Ausdruck „zuständige Behörde“ wird in den folgenden Abkommensartikeln verwendet:

  • Art. 2 Abs. 4 (Mitteilung bedeutender Änderungen in den Steuergesetzen);

  • Art. 4 Abs. 2 Buchst. d (Bestimmung des Ansässigkeitsstaats im gegenseitigen Einvernehmen);

  • Art. 4 Abs. 3 (Bestimmung der Ansässigkeit durch Verständigung);

  • S. 224 Art. 25 (Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens);

  • Art. 26 (Informationsaustausch).

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Abkommenspraxis. Die Entscheidung darüber, wer die zuständige Behörde ist, bleibt den Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Verhandlungen ausdrücklich vorbehalten. Möglich ist es gem. A...

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