Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
142
Kassenstaatsprinzip. Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 DE-VG, die weitestgehend Art. 19 Abs. 1—3 OECD-MA 2017 entsprechen, sehen im Grundsatz das Kassenstaatsprinzip vor. In Übereinstimmung mit dem OECD-MA ist jedoch ausnahmsweise der Ansässigkeitsstaat allein zur Besteuerung berechtigt, soweit Vergütungen an sog. Ortskräfte gezahlt werden (Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b).
143
Geschäftstätigkeit. Art. 18 Abs. 4 DE-VG enthält eine Sonderregelung für Vergütungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts dieses Staats erbracht werden. In Bezug auf diese Vergütungen findet das Kassenstaatsprinzip keine Anwendung. Vielmehr kommen die jeweils einschlägigen Artikel, namentlich Art. 14, 15, 16 oder 17 DE-VG zur Anwendung. Zahlreiche deutsche DBA weichen von Art. 18 Abs. 4 DE-VG (und Art. 19 Abs. 3 OECD-MA) insoweit ab, als Ruhegehälter nicht von der Regelung erfasst werden (vgl. Art. 19 Rz. 62).
144
Art. 18 Abs. 3 DE-VG. Art. 18 Abs. 3 DE-VG betrifft Vergütungen, die — auf ...