Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. In einem Vertragsstaat ansässige Person
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Person. Wer Person sein kann, richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b (s. Art. 3 Rz. 12 ff.). Erfasst werden natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen (z.B. land- und forst S. 426 wirtschaftliche Genossenschaft). Bei steuerlich transparenten Personengesellschaften bzw. Sondervermögen (z.B. offener Immobilienfonds i.S. des KAGB) werden die Einkünfte den einzelnen Gesellschaftern (Mitunternehmern) bzw. Anlegern als eigene Einkünfte zugerechnet; dementsprechend kommt es auf die Ansässigkeit des einzelnen Gesellschafters bzw. Anlegers an. Die Einordnung der Personengesellschaft als steuerlich intransparent durch den Sitzstaat hat dabei keine Bindungswirkung für die Anwendung des deutschen nationalen Steuerrechts.
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Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat. Der Empfänger der Einkünfte muss eine natürliche oder juristische Person sein, die in mindestens einem Vertragsstaat ansässig ist (vgl. Art. 1 Rz. 31 ff.), d.h. die Person muss nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht unbeschränk...