Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Lizenzgebühren aus Drittstaaten
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Allgemeines. Problematisch kann mithin auch die rechtliche Würdigung von Fällen sein, in denen dem Lizenzgeber die Lizenzgebühren aus einem Drittstaat zufließen und er die Lizenzgebühren seiner Betriebsstätte zuordnet.
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Schaubild:
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Lösungsvorschlag. Die rechtliche Behandlung dieser Konstellation ist nicht unstreitig. Es kommt ein Besteuerungsrecht sowohl des Ansässigkeitsstaats, des Lizenzgebers als auch des Betriebsstättenstaats in Betracht. In diesen Fällen lässt es sich vertreten, Art. 12 Abs. 3 nicht anzuwenden und stattdessen Art. 21 Abs. 2 heranzuziehen. Art. 21 Abs. 2 führt dazu, dass letztlich in der Sache der Regelungsgedanke des Art. 12 Abs. 3 entsprechend Anwendung findet. Denn auch hiernach kommt es für ein Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats darauf an, dass das genutzte Recht tatsächlich zur Betriebsstätte gehört.