Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Ansässigkeit in einem anderen Vertragsstaat
55
Definition „Ansässigkeit“. Der Begriff der Ansässigkeit des Nutzungsberechtigten definiert sich nach Art. 4 Abs. 1. Bei Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten ist Art. 4 Abs. 2 und 3 einschlägig. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die ausführliche Darstellung in Art. 4 Rz. 61 ff. verwiesen.
56
Definition „im anderen Vertragsstaat“. Das Verständnis des Begriffs „im anderen Vertragsstaat“ richtet sich nach den zu Art. 1 geltenden Grundsätzen (vgl. Art. 1 Rz. 33 ff.). Maßgeblich ist, dass Lizenzgläubiger und -schuldner in verschiedenen Vertragsstaaten — und nicht in Drittstaaten — ansässig sind.
57
Zeitpunkt. Der Nutzungsberechtigte muss in dem Zeitpunkt in dem anderen Vertragsstaat ansässig sein, in dem er nach dem innerstaatlichen Recht des besteuerungsberechtigten Staats die Lizenzgebühren erzielt. Nicht erforderlich ist, dass er während des gesamten Veranlagungszeitraums dort ansässig ist.
58
Doppelte Ansässigkeit des Lizenzgebührengläubigers. Als problematisch können sich die Fälle erweisen, in denen der Lizenzgebührengläubiger in zw...