Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
292
Urheberrechte. Jedenfalls aus deutscher Sicht wirkt sich die mangelnde Beschränkung der „Urheberrechte“ auf literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke faktisch nicht aus. Denn nach deutschem Verständnis sind Urheberrechte die Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechts geschützt sind, also Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG, s. hierzu auch Rz. 100). Zu einem Qualifikationskonflikt könnte es lediglich kommen, wenn Spanien den Begriff des Urheberrechts innerstaatlich anders bestimmen würde (vgl. zu den Qualifikationskonflikten aufgrund abweichenden innerstaatlichen Rechts Rz. 101).
293
Filme, Tonbänder. Soweit die Urheberrechte in Art. 12 Abs. 2 DBA-Spanien auch auf Filme, Tonbänder oder andere Träger für die Bild- und Tonwiedergabe erstreckt werden, ist zu beachten, dass die Vergütungen hierfür mitunter auch schon im Rahmen des Art. 12 OECD-MA — ohne entsprechende ausdrückliche Regelung — den Lizenzgebühren zuzuordnen sind (s. Rz. 104 ff.).
294
Warenzeichen. Die Verwendung des Begriffs „Warenzeichen“ statt „Marken“ dürfte inhaltlich zu keiner wesentliche...