Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

292

Urheberrechte. Jedenfalls aus deutscher Sicht wirkt sich die mangelnde Beschränkung der „Urheberrechte“ auf literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke faktisch nicht aus. Denn nach deutschem Verständnis sind Urheberrechte die Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechts geschützt sind, also Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG, s. hierzu auch Rz. 100). Zu einem Qualifikationskonflikt könnte es lediglich kommen, wenn Spanien den Begriff des Urheberrechts innerstaatlich anders bestimmen würde (vgl. zu den Qualifikationskonflikten aufgrund abweichenden innerstaatlichen Rechts Rz. 101).

293

Filme, Tonbänder. Soweit die Urheberrechte in Art. 12 Abs. 2 DBA-Spanien auch auf Filme, Tonbänder oder andere Träger für die Bild- und Tonwiedergabe erstreckt werden, ist zu beachten, dass die Vergütungen hierfür mitunter auch schon im Rahmen des Art. 12 OECD-MA — ohne entsprechende ausdrückliche Regelung — den Lizenzgebühren zuzuordnen sind (s. Rz. 104 ff.).

294

Warenzeichen. Die Verwendung des Begriffs „Warenzeichen“ statt „Marken“ dürfte inhaltlich zu keiner wesentliche...

Daten werden geladen...