Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
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Kein Attraktionsprinzip. Wird dem Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht auf Unternehmensgewinne gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zugewiesen, stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, wie dieses Besteuerungsrecht der Höhe nach zu quantifizieren ist. Einen ersten Anhaltspunkt gibt dazu Art. 7 Abs. 1 Satz 2. Danach können Unternehmensgewinne nur insoweit besteuert werden, „als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.“ Infolgedessen erstreckt sich das Besteuerungsrecht des anderen Vertragsstaats weder auf den Gesamtgewinn des Unternehmens noch auf sämtliche Einkünfte des Unternehmens aus Quellen in diesem Staat. Das sog. Attraktionsprinzip findet demnach auf Abkommensebene keine Anwendung (vgl. Art. 7 Rz. 10 OECD-MK 2008). Infolgedessen hat der Betriebsstättenstaat nicht auf sämtliche Einkünfte des Unternehmens aus Quellen dieses Staats ein Besteuerungsrecht; vielmehr belässt Art. 7 Abs. 1 Satz 2 dem Betriebsstättenstaat lediglich ein Besteuerungsrecht auf Gewinne, die der Betriebsstätte tatsächlich „zuzurechnen“ sind.