Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Allgemeines
102
Regelung bis zum OECD-MA 2017. Anders als Art. 4 Abs. 2 enthielt Art. 4 Abs. 3 bis zur Änderung durch das OECD-MA 2017 nur ein einziges Kriterium zur Lösung des Ansässigkeitskonflikts. Die nicht natürliche S. 282 Person galt danach als nur in dem Staat als ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
103
Reformbestrebungen. Die OECD hat im Februar 2001 einen Diskussionsentwurf vorgelegt, der die Auswirkungen der „Kommunikationsrevolution“ auf die Anwendung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung untersucht. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlich ergangener Stellungnahmen hat die OECD im Mai 2003 einen neuen Entwurf vorgelegt, der zwei Konzepte für die Bestimmung des Ansässigkeitsstaats von anderen als natürlichen Personen beinhaltet. Der erste Vorschlag geht dahin, die Erläuterungen zum Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im OECD-MK zu erweitern. Nach dem zweiten Vorschlag soll der bisher einstufige durch einen vierstufigen Ansässigkeitstest erweitert werden. Neben der tatsächlichen Geschäftsleitung kann danach u....