Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Umsetzung der Vorabverständigungsvereinbarung
549
Zuständigkeit. Die Umsetzung der getroffenen Vorabverständigungsvereinbarung erfolgt nach § 89a Abs. 4 Satz 1 AO durch die örtlich zuständigen Finanzbehörden.
550
Wirksamkeitsvoraussetzungen. Nach § 89a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO sind der örtlich zuständigen Finanzbehörden an die Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden, wenn
1. die in der Vorabverständigungsvereinbarung enthaltenen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden,
2. der andere beteiligte Vertragsstaat die Vorabverständigungsvereinbarung nicht einhält, oder
3. die Rechtsvorschriften, auf denen die Vorabverständigungsvereinbarung beruht, aufgehoben oder geändert werden.
S. 1794
Soweit eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, entfällt die Bindungswirkung mit ex-nunc Wirkung und die örtlich zuständige Finanzbehörde darf ab diesem Zeitpunkt keine Bescheide mehr erlassen, die auf dem APA beruhen. Die Bindung der örtlich zuständigen Finanzbehörden an den Inhalt des APA setzt nach dem Inkrafttreten des § 89a AO damit nicht länger die zusätzliche Erteilung einer Vorabzusage durch die örtlich zuständige Finanzbehörde voraus. ...