Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Mangelhafte Mitwirkung
108
Mangelnde Mitwirkung im Rahmen der Antragstellung. Eine Mindestmitwirkung im Rahmen der Antragstellung lässt sich daraus herleiten, dass nach Abs. 1 Satz 1 die antragstellende Person „ihren Fall“ der zuständigen Behörde „unterbreiten“ muss. Insoweit handelt es sich im strengen Sinn nicht um ein ungeschriebenes Zugangshindernis. Ist die zuständige Behörde trotz Rückfrage und mehrfachen Nachhakens aufgrund fehlender Informationen nicht in der Lage, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Einwendung begründet ist und ggf. inwieweit die abkommenswidrige Besteuerung im eigenen oder im anderen Staat liegt, kann dies die Ablehnung des Zugangs zum Verständigungsverfahren rechtfertigen. In Betracht kommt auch eine Ablehnung des Antrags als verfristet, wenn vor Ablauf der Antragsfrist nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorgelegt werden. Der in der Literatur zu findende Hinweis auf den in Deutschland geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 AO) trifft zwar zu, kommt der Antragsteller aber seinen Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) nicht nach, wird die Verwaltung...