Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. § 10 Abs. 4 EUBeitrG
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Zweckdienliche Informationen. Die Vollstreckungsbehörde ist verpflichtet, Informationen, die mit dem Beitreibungsersuchen in Zusammenhang stehen und für das weitere Verfahren zweckdienlich sein können, unverzüglich dem Verbindungsbüro zur Weiterleitung an den anderen Mitgliedstaat weiterzuleiten.