Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. „Verfügen“ über eine ständige Wohnstätte
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Nutzungsmöglichkeit. Jemand verfügt über eine ständige Wohnstätte, wenn er die Möglichkeit hat, jederzeit die Räumlichkeiten als Wohnstätte zu nutzen. Die Nutzungsmöglichkeit kann sich aus einem dinglichen Recht (insbes. dem Eigentum) oder einem schuldrechtlichen Vertrag (z.B. einem Mietvertrag) ergeben. Eine rechtliche Verfügungsmacht ist letztlich aber nicht erforderlich. Die Verfügungsmacht kann auch von einer anderen Person abgeleitet sein. So verfügen beispielsweise auch Kinder über die Wohnstätte, in der sie zusammen mit den Eltern leben. Ausreichend ist auch die gemeinschaftliche Nutzungsmöglichkeit. So kann beispielsweise auch ein Mitglied einer Wohngemeinschaft über die von ihm mitbenutzte Wohnung verfügen.