Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IX. § 7 Abs. 14a EUAHiG
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Meldungen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Mit Abs. 14a wird eine automatische Meldepflicht für Internetplattformen bezüglich bestimmter Daten ihrer Nutzer, die ihre Dienstleistungen zur Erzielung von Einkünften nutzen, die mit RL (EU) 2021/514 v. durch den Rat der EU verabschiedet wurde , in nationales Recht umgesetzt. Die EU-Regeln zur automatischen Meldepflicht für Internetplattformen orientieren sich an entsprechenden Mustervorschriften der OECD für die Meldepflicht von Plattformbetreibern . Damit wird die rechtliche Grundlage für die Übermittlung der in Deutschland aufgrund von § 11 PStTG gemeldeten Informationen durch das zentrale Verbindungsbüro an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten geschaffen. Das zentrale Verbindungsbüro ist gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 EUAHiG das BZSt. Die Übermittlung erfolgt erstmals zum . Dazu wird auf die Nutzung der von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Standardformblätter nach Artikel 20 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie verwiesen, welche zur Erleichterung und Standardis...