Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
299
Umfang und Stand der Diskriminierungsverbote. Die Regelungen zur „Gleichbehandlung“ in Art. 24 DBA-Österreich entsprechen dem aktuellen Wortlaut des Art. 24 OECD-MA. In Abs. 12 Buchst. a des Schlussprotokolls findet sich eine Regelung zur österreichischen Kommunalsteuer und eine Ergänzung bzw. Klarstellung des Betriebsstättendiskriminierungsverbots.
300
Art. 24 Abs. 1 DBA-Österreich. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot entspricht Art. 24 Abs. 1 OECD-MA.
301
Art. 24 Abs. 2 DBA-Österreich. Das Verbot der Diskriminierung von Staatenlosen entspricht Art. 24 Abs. 2 OECD-MA.
302
Art. 24 Abs. 3 DBA-Österreich. Das Betriebsstättendiskriminierungsverbot entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA. Protokollerklärung Abs. 12 Buchst. b ist relevant.
303
Art. 24 Abs. 4 DBA-Österreich. Das Schuldnerdiskriminierungsverbot entspricht Art. 24 Abs. 4 OECD-MA; die Bezugnahme auf Art. 9, Art. 11 Abs. 7 und Art. 12 Abs. 6 OECD-MA wurde entsprechend der Nummerierung der Artikel im DBA-Österreich angepasst.
304
Art. 24 Abs. 5 DBA-Österreich. Das Verbot der Diskriminierung fremdbeherrschter Unternehmen entspricht ...