Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Vom OECD-MA abweichende Regelungssystematik des Art. 17 Abs. 1 DBA-Großbritannien. Art. 17 Abs. 1 DBA-Großbritannien weist eine vom OECD-MA abweichende Regelungssystematik auf. Dies wird bereits anhand des wesentlich vom OECD-MA abweichenden Aufbaus der Vorschrift mit fünf Absätzen deutlich: Das Abkommen unterscheidet zwischen Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen oder Renten (Abs. 1), Leistungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden (Abs. 2) und Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen oder Renten, die auf nicht steuerpflichtigen oder steuerliche besonders geförderten Beitragsleistungen beruhen (Abs. 3). Von Abs. 4 werden wiederkehrende und einmalige Vergütungen erfasst, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildiensts oder eines Verbrechens, einer Impfung oder äh...