Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Zufluss der Einkünfte und Einkünfteermittlung
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Zufluss. Nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 ist erforderlich, dass der anderen Person Einkünfte aus der persönlichen Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers zufließen. Art. 17 Abs. 2 erfasst nur Fälle, in denen die andere Person nach dem nationalen Recht des Tätigkeitsstaats mit den aus der Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers erhaltenen Einkünften selbst steuerpflichtig ist (vgl. 59). Durch den Begriff des Zuflusses wird umschrieben, dass die andere Person die Gegenleistung in Empfang nimmt. Eine bestimmte Zuflussform ist nicht erforderlich. Der Zeitpunkt und die Voraussetzungen des Zuflusses sind nach dem innerstaatlichen Recht des Tätigkeitsstaats zu ermitteln. Entsprechendes gilt für die Einkünfteermittlung (insbesondere Umfang des Betriebsausgabenabzuges) und die Form der Einkünfteerhebung (etwa Steuerabzug oder Veranlagung).