Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Unbewegliches Vermögen in einem Drittstaat
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Unbewegliches Vermögen in Drittstaaten. Ist das unbewegliche Vermögen Teil einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte, liegt jedoch in einem Drittstaat (z.B. deutsches Unternehmen erzielt Vermietungseinkünfte aus einer Immobilie, die zu einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat gehört, aber in einem zu dem Betriebsstättenstaat grenznahen Drittstaat belegenen ist), findet Abs. 4 ebenfalls keine Anwendung. Auch hier greift Art. 21 Abs. 1 ein, d.h. im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander steht das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu (vgl. auch Art. 6 Rz. 1 Satz 5 OECD-MK).