Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vergleichsmaßstab
a) Vorliegen gleicher Verhältnisse
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Gleiche Verhältnisse. Beruht eine Ungleichbehandlung auf Gründen, die außerhalb gleicher Verhältnisse liegen, so ist eine nachteilige Besteuerung erlaubt. In Art. 24 Abs. 1 ist ausdrücklich normiert, dass die gleichen Verhältnisse vorliegen müssen.
56
Maßgebliche Umstände. Maßstab für den Vergleich sind allerdings lediglich die für das Besteuerungsverfahren maßgeblichen Verhältnisse. Nicht zu berücksichtigen sind sonstige, für das Besteuerungsverfahren nicht maßgebende Umstände, wie z.B. die Höhe des unternehmerischen Risikos, die Höhe der Gefahr einer Steuerumgehung oder -hinterziehung oder die Enge der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Steuerpflichtigen zu einem Vertragsstaat. Da die Diskriminierungsverbote in Art. 24 absolut wirkende Verbote sind, ist mittels derartiger sonstiger Umstände keine Rechtfertigung einer Diskriminierung möglich (siehe auch Rz. 10). So liegt z.B. auch dann eine Diskriminierung vor, wenn die diskriminierende Regelung die Absicht verfolgt, bestimmte wirtschaftslenkende Anreize z...