Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 21 Abs. 2 EUBeitrG
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Zweckerweiterung für aus Deutschland stammende Daten. Hat Deutschland einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Vollstreckungshilfe Daten bzw. Auskünfte übermittelt, so ist der andere Mitgliedstaat grundsätzlich ebenfalls verpflichtet, die Daten nur für Zwecke der Vollstreckungshilfe zu verwenden. Möchte der andere Mitgliedstaat die Daten für andere Zwecke verwenden, dann hat er die Zustimmung von Deutschland dazu einzuholen. Wenn die gewünschte Zweckerweiterung des anderen Mitgliedstaats für vergleichbare Zweckerweiterungen nach deutschem Recht, unter Beachtung der §§ 30, 31, 31a, und 31b AO, zulässig wäre, S. 2048 dann hat Deutschland die Anfrage des anderen Mitgliedstaats positiv zu beantworten. Im Regelfall bezieht sich die Zweckerweiterung auf die Nutzung der übermittelten Daten für Zwecke der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.