Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Aufbau der Vorschriften
5
Befreiungsmethode (Art. 23A). Die Befreiungsmethode i.S.v. Art. 23A (i.d.R. als Freistellungsmethode bezeichnet) sieht grds. einen Besteuerungsverzicht des Ansässigkeitsstaats vor, indem der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte, die der andere Vertragsstaat unter Anwendung der maßgeblichen Verteilungsnorm mit offener Rechtsfolge besteuern kann, freistellt. Ob der Quellenstaat von seiner Besteuerungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 23A Abs. 1 grds. nicht erforderlich (Verbot virtueller Doppelbesteuerungen, vgl. Systematik Rz. 12). Durch das Update 2017 (s. Systematik Rz. 37) wurde aber S. 1409 ein Klammerzusatz ergänzt, der die Freistellungsverpflichtung in Art. 23A Abs. 1 und Abs. 2 OECD-MA 2017 suspendiert, wenn die Besteuerung im Quellenstaat erfolgt, weil die fraglichen Einkünfte oder das Vermögen in diesem Staat als solche einer dort ansässigen Person behandelt werden. Im Wesentlichen werden hierdurch Qualifikationskonflikte „hybrider“ Personengesellschaften angesprochen. Art. 23A Abs. 3 belässt dem ...