Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
101
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a DBA-Indien. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a DBA-Indien entspricht inhaltlich weitgehend Art. 14 Abs. 1 OECD-MA 1992. Allerdings wird der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 DBA-Indien ausdrücklich auf natürliche Personen beschränkt, während sich Art. 14 Abs. 1 OECD-MA 1992 sowohl auf natürliche Personen als auch auf juristische Personen bezieht (vgl. Rz. 27).
102
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b DBA-Indien. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b DBA-Indien sieht eine Sonderregelung vor, die in Art. 14 OECD-MA 1992 nicht enthalten ist. Danach können die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Quellenstaat besteuert werden, wenn sich die Person im Quellenstaat insgesamt länger als 120 Tage aufhält, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte der Tätigkeit im Quellenstaat zugerechnet werden können.
103
Art. 14 Abs. 2 DBA-Indien. Art. 14 Abs. 2 DBA-Indien führt neben den Katalogberufen gem. Art. 14 Abs. 2 OECD-MA 1992 die Tätigkeit des Chirurgen auf. Außerdem fehlt das Wort „insbesondere“, so dass die Aufzählung der freien Berufe gem. Ar...