Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
659
Antrag nur im Ansässigkeitsstaat, Antragsfrist fraglich. Anders als nach dem OECD-MA 2017 kann ein Antrag auf Verständigungsverfahren nur im Ansässigkeitsstaat gestellt werden. Nach dem deutschen Merkblatt zu Verständigungsverfahren wird, wenn wie hier eine Antragsfrist im DBA fehlt, ein Verständigungsverfahren grundsätzlich nur geführt werden, wenn seit der Bekanntgabe der Besteuerungsmaßnahme bis zur Antragstellung nicht mehr als 4 Jahre verstrichen sind, es sei denn, der Antragsteller kann besondere Umstände darlegen, die eine frühere Antragstellung ausgeschlossen haben. Allerdings wird die Anwendung dieser Regelung des Merkblatts durch ein Urteil des FG Köln v. in Frage gestellt (siehe oben Rz. 90). Auf schweizerischer Seite sind nach dem Inkrafttreten zum des dortigen neuen Bundesgesetzes über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) die dort vorgesehenen Fristen zu beachten, die z.B. bei Anträgen innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe einer schweizerischen Verfügung noch eine Umsetzung einer ...