Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 11 Abs. 3—5 EUBeitrG
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Änderung oder Rücknahme bei Ersuchen von Mitgliedstaaten. Wird ein von einem Mitgliedstaat an das Verbindungsbüro übersandter einheitlicher Vollstreckungstitel, der im anderen Mitgliedstaat gem. § 13 Abs. 1 im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens geändert wurde, an das Verbindungsbüro als ersuchte Behörde übermittelt, dann teilt das Verbindungsbüro die Änderung unverzüglich an die mit der Durchführung der Vollstreckung beauftragte Vollstreckungsbehörde mit. Die Vollstreckungsbehörde wird weitere Beitreibungsmaßnahmen dann nur auf Grundlage des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels durchführen (§ 11 Abs. 3). Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können auf Basis des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels fortgeführt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn in dem Verfahren gem. § 13 Abs. 1 der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel für unwirksam erklärt und durch einen neuen ersetzt wurde (§ 11 Abs. 4). Für den neuen einheitlichen Vollstreckungstitel gel...