Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
212
Art. 18 des DBA-Russland entspricht Art. 18 OECD-MA. Der Wortlaut von Art. 18 DBA-Russland stimmt — abgesehen von einer redaktionellen Abweichung — mit Art. 18 OECD-MA überein. Aufgrund eines vom OECD-MA abweichenden Aufbaus des Abkommens erklärt Art. 18 DBA-Russland den Art. 19 Abs. 1 DBA-Russland für vorrangig anwendbar.