Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Internationale Organisationen
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Übereinkommen zur steuerlichen Befreiung internationaler Organisationen. Es existiert eine Vielzahl von Übereinkommen, die internationalen Organisationen und ihren Bediensteten steuerliche Vorrechte einräumen. Beispielhaft zu nennen sind Art. 13 und 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EG v. S. 1894 , Art. X Abs. 1 Satz 1 des NATO-Truppenstatuts v. und Art. IV Abschn. 11 lit. g und 13 sowie Art. V Abschn. 18 des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen v. . Das BMF veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste der in Deutschland privilegierten Organisationen.
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Keine Ansässigkeit. Internationale Organisationen und ihre Bediensteten gelten für Zwecke des DBA grundsätzlich nicht als im Empfangsstaat ansässig, wenn sie dort aufgrund ihrer steuerlichen Vorrechte nur beschränkt steuerpflichtig sind. Werden die Bediensteten auch in dem Staat, in dem sie vor ihrem Dienstantritt bei der internationalen Organisation ansässig waren, nur in einem Umfang besteuert, der...