Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Zinsbegriff dient der sachlichen Abgrenzung von anderen Verteilungsnormen. In erster Linie geht es um die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Zinsartikels vom Dividendenartikel, Überschneidungen sollen gem. Art. 11 Rz. 19 OECD-MK grundsätzlich verhindert werden. Die Zinsdefinition des Art. 11 Abs. 3 knüpft an den Begriff der Forderung (Fremdkapital) an, während die Dividendendefinition des Art. 10 Abs. 3 an den des Anteils (Eigenkapital) anknüpft (s. Art. 10 Rz. 113 ff.). In beiden Fällen handelt es sich aber um Finanzierung durch Kapitalüberlassung gegen eine Vergütung, was sie ökonomisch sehr ähnlich macht. In Abhängigkeit von der Wahl der unterschiedlichen rechtlichen Struktur als Eigen- oder Fremdkapital gelten jedoch völlig unterschiedliche Besteuerungskonzepte (s. Rz. 1, 11 (Zinsen) und Rz. 12 (Dividenden), zur Kritik s. Rz. 13). Diese formalistische Differenzierung ökonomisch ähnlicher Sachverhalte ist von extrem hoher Bedeutung für die steuerliche Gestaltungspraxis (s. Rz. 14). Der Zinsbegriff dient aber nicht nur der Abgrenzung gegenüber dem Dividendenartike...