Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 19 Abs. 1—5 EUBeitrG
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Nutzung von Standardformblättern. Auskunftsersuchen (§ 5 Abs. 1), Zustellungsersuchen (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1), Beitreibungsersuchen (§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1) oder Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 1, 3) werden unter Nutzung eines Standardformblatts elektronisch (soweit dies technisch möglich ist) an den anderen Mitgliedstaat übermittelt. Die Standardformblätter sollen auch für jede weitergehende Kommunikation verwendet werden. Die elektronische Übermittlung soll zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren beitragen. Ebenso sind der einheitliche Vollstreckungstitel, das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen sowie alle sonstigen Dokumente (§ 10 Abs. 3, 4; §§ 12—15) elektronisch zu übermitteln (§ 19 Abs. 2). Mitübersandte sonstige Berichte, Bescheinigungen, andere Dokumente, bzw. beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus, sind ebenfalls elektronisch zu übersenden. Dies gilt auch für den Auskunftsaustausch nach § 6 (§ 19 Abs. 3). Die Abs. 1—3 gelten nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der zulässigen Anwesenheit eines Bediensteten im ander...