Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
160
USA als Wohnsitzstaat. Aufgrund der abschließenden Rechtsfolge des Art. 8 DBA-USA („können nur“) haben die USA als Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht für die Einkünfte i.S. des Art. 8 DBA-USA (vgl. Rz. 1); der Methodenartikel findet keine Anwendung.
161
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat hat das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte i.S. des Art. 8 DBA-USA, die USA haben die Einkünfte freizustellen. Eines Rückgriffs auf den Methodenartikel bedarf es hierfür nicht.