Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. DBA-Luxemburg 2012
168
Keine Abweichungen zum OECD-MA. Art. 6 DBA-Luxemburg 2012 ist fast wortgleich mit Art. 6 OECD-MA. Lediglich in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DBA-Luxemburg 2012 wird statt des Begriffes der „anderen Bodenschätze“ der Ausdruck „andere natürliche Ressourcen“ verwandt. Aus dieser unterschiedlichen Begrifflichkeit ergeben sich keine inhaltlichen Abweichungen zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA.
169
Freistellung. Sowohl für Luxemburg als auch für Deutschland als Wohnsitzstaat ist die Freistellung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen unter Progressionsvorbehalt vereinbart (Art. 22 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 für Deutschland; Art. 22 Abs. 2 DBA-Luxemburg 2012 für Luxemburg). Subject-to-Tax-Klauseln und Switch-over-Klauseln bei Qualifikationskonflikten sind zu beachten. Die Aktivitätsklausel in Art. 22 Abs. 1 Buchst. c DBA-Luxemburg 2012 erfasst nicht Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.