Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
155
Art. 6 Abs. 2 DBA-Kanada. Der Verweis auf das „einschlägige Steuerrecht“ statt auf das gesamte Recht des Belegenheitsstaats führt zu einer sachlichen Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Dadurch wird ein Rückgriff auf zivilrechtliche und andere Regelungen (z.B. öffentliches Recht) gesperrt, außer das Steuerrecht selbst nimmt Bezug auf andere Rechtsvorschriften.
S. 446
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Ergänzung um Beteiligungen und Anwartschaften an Bodenschätzen. Hierdurch wird der Positivkatalog für Vermögenswerte, die in jedem Fall zum unbeweglichen Vermögen gehören, gegenüber Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA erweitert. Beteiligung meint eine vermögensmäßige Teilhabe an einem Mineralvorkommen, einer Quelle oder einem anderen Bodenschatz. Anwartschaft bedeutet zivilrechtlich die rechtlich gesicherte Aussicht auf einen Erwerb, die darauf beruht, dass der normale Erwerbstatbestand schon teilweise verwirklicht ist und seine Vollendung mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Der Begriff der Anwartschaft unterscheidet sich von dem des Anwartschaftsrechts; bei Letzterem muss si...