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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

XXXII. Artikel 32 DE-VG

Artikel 32Kündigung

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.

(2) 1Jeder der Vertragsstaaten kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. 2In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  • 1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kündigungsjahr folgt;

  • 2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Kündigungsjahr folgt.

3Geschehen zu ... am ... in zwei Urschriften, jede in deutscher, [anderer Vertragsstaat] und [englischer] Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. 4Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des [anderer Vertragsstaat] Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

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