Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Erweiterung auf Steuern der Länder deklaratorisch. In Deutschland gehören die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu den Gebietskörperschaften (vgl. Art. 28, 105 GG). Die deutschen Länder besitzen allerdings aufgrund ihrer originären Staatsqualität einen verfassungsrechtlichen Sonderstatus. Vor diesem Hintergrund sind die Länder in Art. 2 Abs. 1 DE-VG ebenso wie in einer Vielzahl der deutschen DBA — deklaratorisch — gesondert als taugliche Steuergläubiger genannt (vgl. Art. 2 Rz. 17).
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Begrenzung der Informationspflicht überraschend. Es ist etwas überraschend, dass Art. 2 Abs. 4 Satz 2 DE-VG die gegenseitige Informationspflicht über bedeutsame Änderungen der Steuergesetze auf Fälle beschränkt, die „für die Abkommensanwendung erforderlich“ sind. Immerhin setzt dies voraus, dass beide Vertragsstaaten sicher beurteilen können, dass die eigene Gesetzesänderung für die Abkommensanwendung auch durch den anderen Vertragsstaat relevant ist. Letztlich dürfte die Ergänzung aber nur von geringer praktischer Relevanz sein.
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Gewerbesteuer. Die Aufnahme der Gewerbesteuer verstärkt im Übrigen d...