Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Scheitern von APA-Verfahren
552.3
Kein Anspruch auf Verfahrensabschluss. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 89a Abs. 3 Satz 4 und 5 Hs. 2 AO besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Verfahrensabschluss. Das Vorabverständigungsverfahren kann also zu jedem Zeitpunkt und in jedem Verfahrensstadium beendet werden. Hiervon geht auch die Finanzverwaltung aus.
Von gescheiterten Verfahren ist nach § 89a Abs. 3 Satz 4 ff. AO auszugehen, wenn
es zu keiner Einleitung des APA-Verfahrens durch die zuständigen Behörden kommt (§ 89a Abs. 3 Satz 5 HS. 1 AO),
die zuständigen Behörden zu keiner übereinstimmenden Abkommensauslegung gelangen (§ 89a Abs. 3 Satz 5 HS. 2 AO), oder
wenn der Antragsteller seine Zustimmung zur Vorabverständigungsvereinbarung nebst des Rechtsbehelfsverzichts nicht oder nicht fristgerecht erklärt (§ 89a Abs. 3 Satz 6 AO).
Darüber hinaus geht die Finanzverwaltung auch dann von einer vorzeitigen Verfahrensbeendigung aus, wenn
der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder
die Einleitungsvoraussetzungen im Laufe des APA-Verfahrens nicht länger gegeben sind.
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