Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
107
Art. 6 Abs. 1 DBA-Belgien. Aus den Abweichungen ergeben sich aber keine sachlichen Änderungen zum OECD-MA. Der fehlende Bezug auf die in einem Vertragsstaat ansässige Person ist unerheblich, da ein grenzüberschreitender Sachverhalt nur dann vorliegt, wenn der Einkünftebezieher nicht im Belegenheitsstaat ansässig ist. Die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehören auch ohne Klammerzusatz zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. Das ergibt sich mittelbar aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBA-Belgien, in dem das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als Positivbeispiel für unbewegliches Vermögen aufgeführt wird.
108
Art. 6 Abs. 4 DBA-Belgien. Aus der abweichenden Wortwahl „freier Beruf“ ergibt sich keine Einschränkung gegenüber Art. 6 Abs. 4 OECD-MA. Bezug genommen wird auch hier auf Einkünfte, die unter Art. 14 DBA-Belgien bzw. Art. 14 a.F. fallen.