Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Tatbestandsvoraussetzungen einer Gegenkorrektur
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Gewinnberichtigung und Besteuerung. Als Rechtsfolge einer Gewinnkorrektur durch einen Vertragsstaat fordert Art. 7 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA 2017 die direkte Gegenkorrektur des anderen Vertragsstaats, soweit die Erstkorrektur unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes (vgl. Rz. 31 ff.) erfolgte. Voraussetzung für eine Gegenberichtigung ist, dass der eine Vertragsstaat Gewinne in Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zugerechnet und besteuert hat, und diese Gewinne auch im anderen Vertragsstaat besteuert wurden. Aus dem Wortlaut „berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert“ folgt, dass die Gewinnkorrektur in dem Vertragsstaat nicht nur durchgeführt wurde, sondern auch der Besteuerung unterlag. Im anderen Vertragsstaat kann daher ein Nachweis über die entsprechende Einkünftekorrektur (z.B. in Form eines geänderten Steuerbescheides oder eines Prüfungsberichtes) vorgelegt werden. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA 2017 setzt allerdings nicht voraus, dass die aus der Erstberichtigung entstehende Steuerm...