Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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X. Artikel 10 DE-VG
Artikel 10Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) 1Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
1. 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
2. 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
2Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen, einem deutschen Investmentvermögen oder einem [anderer Vertragsstaat] gezahlt werden, ist nur Nummer 2 anzuwenden. 3Dieser Absatz berührt nicht die B...