Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. „Revenue Rule“
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Entwicklung der internationalen Vollstreckungshilfe. Die Entwicklung der internationalen Vollstreckungshilfe ging langsamer vonstatten als die Entwicklung des internationalen Informationsaustauschs. Insbesondere angelsächsische Länder waren ursprünglich nicht gewillt, ausländische Steueransprüche in ihren Staaten zu vollstrecken. Die sog. „Revenue Rule“, die im case law ihren Niederschlag gefunden hat, besagt, dass ausländische Steueransprüche in anderen Rechtskreisen nicht vollstreckbar sein sollen. Erst in jüngster Zeit hat sich auch im angelsächsischen Rechtskreis ein Umdenken ergeben. Dies führt dazu, dass Art. 27 mittlerweile verstärkt auch in DBA zu finden ist, die zwischen und mit angelsächsischen Staaten geschlossen werden.