Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Zuweisung des Besteuerungsrechts
a) Ansässigkeitsstaat
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Grundsätzliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Grundsätzlich weist Art. 15 als Auffangklausel dem abkommensrechtlichen Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit zu. Da ein DBA immer konkret die Verteilung des Besteuerungsrechts zwischen zwei Staaten regelt, kommt diesem Grundsatz auch noch Bedeutung für sog. Drittstaateneinkünfte zu; d.h. für den Fall, dass ein in Staat A ansässiger Arbeitnehmer einer unselbstständigen Tätigkeit in Staat B nachkommt und im Rahmen dieser Tätigkeit auch noch Dienstreisen in diverse andere Staaten unternimmt. Die Einkünfte, die auf diese Staaten entfallen, sind dann grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu besteuern.
b) Tätigkeitsstaat
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Ausnahme: Tätigkeitsstaatsprinzip. Durchbrochen wird der Grundsatz des Wohnsitzstaatsprinzips durch das Arbeitsortprinzip, wenn der Arbeitnehmer die unselbstständige Tätigkeit in dem anderen (Vertrags-)Staat ausübt; d.h. wenn (abkommensrechtlicher) Wohnsitzstaat und Tätigkeitsstaat auseinanderfalle...