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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

5. Umfang des Informationsaustauschs

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Berechtigung und Verpflichtung. Art. 26 erlaubt und verpflichtet in seiner aktuellen Fassung zum Informationsaustausch zum Zweck der Durchführung des Abkommens selbst und darüber hinaus zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung. Die vom Abkommen umfassten Steuern werden in Art. 2 definiert (s. Art. 2 Rz. 12 ff.). Ob eine Steuer innerstaatlich vorliegt, richtet sich nach nationalen Rechtsgrundsätzen. In Deutschland sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 3 AO).

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Zur Durchführung des Abkommens. Ein „kleiner“ Informationsaustausch findet zur Anwendung der Vorschriften des Abkommens selbst statt. Man spricht von einer „kleinen Auskunftsklausel“ bzw. von einem „kleinen Informationsaustausch“, da die Reichweite der Verpflichtung, Auskunft zu ert...

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