Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Mehrseitige Verständigungsverfahren?
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Bilaterale Natur der Abkommen, Bedürfnis für multilaterale Verständigungen. Der bilateralen Natur der Abkommen entspricht es, dass Verständigungsverfahren nach Art. 25 grundsätzlich nur bilateral geführt werden können. In der Praxis wird allerdings schon länger ein Bedürfnis auch für multilaterale Verständigungen gesehen, insbesondere in Dreiecksfällen. Davon ausgehend, dass Art. 25 keine Rechtsgrundlage für eigentliche multilaterale Verständigungsverfahren sein könne, wurde schon vor vielen Jahren als Lösungsansatz an S. 1655 die Koordination mehrerer bilateraler Verfahren gedacht. In der OECD wurde die Diskussion nach 2007 zunächst nicht weiterverfolgt. Im Abschlussbericht 2015 zu BEPS Aktion 14 (siehe oben Rz. 6) wird als „best practice“ genannt, die Staaten sollten in ihren jeweiligen Merkblättern usw. („published guidance“) zu Verständigungsverfahren auch Aussagen zu multilateralen Verständigungsverfahren aufnehmen. Gleichzeitig wurde angekündigt, multilaterale Verständigungsverfahren in einem zu überarbeitenden OECD-MK anzusprech...