Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Umfang des Informationsaustauschs. Der Informationsaustausch bezieht sich auf die Durchführung des DBA sowie auf die Durchführung des innerstaatlichen Rechts. Im Unterschied zu Art. 26 Abs. 1 OECD-MA werden nur die unter das DBA fallenden Steuern erfasst. Informationen sollen dann übermittelt werden, wenn diese für ein steuerliches Verfahren im anderen Staat erforderlich sind. Eine Informationsübermittlung ist auch nur dann zulässig, wenn die entsprechende Besteuerung dem DBA nicht widerspricht. Die Bezugnahme auf das EG-Amtshilfegesetz beinhaltet, dass Auskünfte auf Ersuchen zu erteilen sind und auch Auskünfte ohne Ersuchen möglich sind. Eine auf Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA gestützte Spontanauskunft ist zulässig, wenn die ernstliche Möglichkeit gegeben ist, das abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht der USA besteht und die US-amerikanische Steuerverwaltung ohne die Auskunft vom Gegenstand des Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangen würde.
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Peer Review Prozess. Die USA wurde im Juni 2011 vom Global Forum im Rahmen des Peer Review Prozesses geprü...