Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
619
Art. 24 Abs. 1—5 DBA-Japan 2015 fast vollständig übereinstimmend mit OECD-MA vor Änderung 2017. Art. 24 des DBA vom , in Kraft getreten am , entspricht fast vollständig dem damaligen Stand des OECD-MA 2014. Die Neufassung ist nach Art. 31 Abs. 2 des DBA anzuwenden auf am oder nach dem im Abzugsweg erhobene Steuern und im Übrigen auf Steuerjahre, die am oder nach dem beginnen. Nr. 10 Buchst. h des Protokolls zum DBA-Japan 2015 enthält noch eine besondere Anwendungsregelung für die Schiedsklausel: Sie kann nach besonderer Vereinbarung für den Einzelfall auch auf Verständigungsverfahren nach dem alten DBA angewendet werden. Die Schiedsklausel enthält zwei kleinere Abweichungen vom OECD-MA 2014: Eine vorliegende Gerichtsentscheidung sperrt nach Art. 24 Abs. 5 Satz 2 DBA-Japan 2015 ein Schiedsverfahren nur dann, wenn sie rechtskräftig ist. Zudem besteht nach Art. 24 Abs. 5 Satz 2 DBA-Japan 2015 auch dann kein Zugang zum Schiedsverfahren, wenn die zuständigen Behörden übereinkommen, dass sich die offenen Fragen nicht für ei...