Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XVI. Sonstige relevante DBA
105
DBA-Polen. Art. 16 DBA-Polen erweitert den Anwendungsbereich auf „bevollmächtigte Vertreter einer Gesellschaft“. Insoweit ist die Geschäftsführerin einer deutschen GmbH nach Auffassung des BFH als bevollmächtigte Vertreterin der Gesellschaft anzusehen. Infolgedessen können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Polen ansässige Person in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft bezieht, nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen in Deutschland besteuert werden. Dazu gehören auch Abfindungen, die aufgrund der Beendigung dieses Status gezahlt werden.
106
DBA-Portugal. Art. 16 DBA-Portugal weicht im Verhältnis zum Art. 16 OECD-MA zum einen dahingehend ab, dass der Aufsichts- und Verwaltungsrat auch mit seiner portugiesischen Bezeichnung „conselho fiscal“ genannt wird, und zum anderen ähnliche Organe einer Gesellschaft ausdrücklich dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat gleichgestellt werden. Die wichtigste Abweichung besteht allerdings in der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Vergütungen, die die Gesellschaft an ei...