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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

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Unterschiede und Gemeinsamkeit mit Art. 27 OECD-MA. Beitreibungshilfe ist möglich für vollstreckbare Steueransprüche sowie, wenn gegen den Steueranspruch noch ein Rechtsmittel zulässig ist, für die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen. Der Steueranspruch muss im ersuchenden Staat vollstreckbar sein. Die Vollstreckung selbst erfolgt nach dem Recht des ersuchten Staats. Vollstreckungshilfe wird auch für Nebenforderungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen und Kosten geleistet. Insoweit entspricht Art. 23 DBA-Frankreich Art. 27 OECD-MA. Über Art. 27 OECD-MA hinaus ermöglicht Art. 23 DBA-Frankreich auch die Amtshilfe bei der Zustellung von Dokumenten, deren Zustellung an den Vollstreckungsschuldner für die Vollstreckung erforderlich ist. Regelungen über Verjährungsfristen oder Vorschriften über eine vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs fehlen. Darüber hinaus fehlen Art. 27 Abs. 8 OECD-MA vergleichbare Regelungen, die bestimmen, wann ein Vollstreckungsersuchen durch den ersuchten Staat abgelehnt werden kann.

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EU-Beitreibungsrichtlinie. Für Frankreich als Mitglieds...

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