Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Vergleichbarkeitsprüfung
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Vergleich. Die Besteuerung fremdbeherrschter Unternehmen (Vergleichsperson) und die steuerliche Behandlung ähnlicher Unternehmen desselben Vertragsstaats (Vergleichsmaßstab) müssen durch diesen gleichmäßig erfolgen (Vergleich der steuerlichen Behandlung). Es handelt sich um einen hypothetischen Vergleich mit einem gedachten Vergleichsfall (vgl. auch die Darstellung zum Staatsangehörigendiskriminierungsverbot in Rz. 53). Gegen das Diskriminierungsverbot wird verstoßen, wenn die fragliche steuerliche Behandlung bei unterstellter Ansässigkeit der Anteilseigner im Inland und bei ansonsten gleichem Sachverhalt anders oder belastender ist.