Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
187
Art. 4 Abs. 1 DBA-Russland. Abweichend vom OECD-MA wird die „Gründung“ als juristische Person durch Registrierung in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DBA-Russland als weiteres Ansässigkeitskriterium genannt. Eine dem Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA vergleichbare Vorschrift ist im DBA-Russland nicht enthalten.
188
Art. 4 Abs. 2 DBA-Russland. Art. 4 Abs. 2 DBA-Russland entspricht inhaltlich Art. 4 Abs. 2 OECD-MA.
189
Art. 4 Abs. 3 DBA-Russland. Art. 4 Abs. 3 DBA-Russland entspricht inhaltlich Art. 4 Abs. 3 OECD-MA vor den Änderungen durch das OECD-MA 2017.