Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
225
Regelung zur Aufwandszuordnung. Art. 7 Abs. 3 stellt klar, dass die Zuordnung von Aufwendungen zum Stammhaus oder der Betriebsstätte unabhängig von ihrem Entstehungsort und unabhängig von ihrer tatsächlichen Verrechnung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte ist (vgl. Rz. 226). Infolgedessen ist Art. 7 Abs. 3 als Ergänzung und Konkretisierung der in Art. 7 Abs. 2 niedergelegten Grundregel einer Betriebsstättengewinnabgrenzung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu verstehen. Art. 7 Abs. 3 schränkt die Anwendung der Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte gem. Art. 7 Abs. 2 nicht ein (vgl. Rz. 113 und 228). Dennoch wurde Abs. 3 des Art. 7 im Rahmen des „Update 2010“ des OECD-MA gestrichen (Rz. 16).