Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. § 4 Abs. 3 EUBeitrG
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Übertragung von Zuständigkeiten. Mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium der Finanzen die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf weitere als die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Landesbehörden übertragen. Diese Regelung, die Art. 4 EU-Beitreibungsrichtlinie umsetzt, ermöglicht dem BMF, unter Effizienzgesichtspunkten die Zuständigkeiten bei der Vollstreckungshilfe anzupassen. Eine entsprechende Übertragung von Zuständigkeiten ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.