Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Verhältnis der Absätze zueinander. Art. 5 normiert in seinen Absätzen 1 bis 7 verschiedene Tatbestände, denen gemeinsam ist, dass sie jeweils für sich die Annahme einer Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 auslösen können. Denkbar ist auch eine kumulative Erfüllung verschiedener Tatbestände, etwa wenn eine Bauausführung länger als 12 Monate dauert und durch eine feste Geschäftseinrichtung abgewickelt wird. Da beide Tatbestände dieselbe Rechtsfolge anordnen, besteht keine Normenkonkurrenz. Insoweit gibt es zwischen den Abs. 1 bis 7 keine logisch zwingende Prüfungsreihenfolge. Dessen ungeachtet bietet es sich aus Zweckmäßigkeitserwägungen an, zunächst den Grundtatbestand der Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte (Abs. 1, 2 und 4) und erst dann zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für eine Bau- oder Montagebetriebsstätte (Abs. 3) oder einer Vertreterbetriebsstätte (Abs. 5, 6) erfüllt sind.
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Abs. 1: Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte. In Abs. 1 wird der Grundtatbestand, nämlich die Betriebsstätte in Form einer festen Geschäftseinrichtung, durch die das Unternehmen w...