Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a DBA-China. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a DBA-China v. entspricht inhaltlich Art. 14 Abs. 1 OECD-MA 1992. Die geringen redaktionellen Abweichungen haben keine sachlichen Abweichungen zur Folge.
87
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b DBA-China. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b DBA-China v. sieht eine Sonderregelung vor, die in Art. 14 OECD-MA 1992 nicht enthalten ist. Danach können die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Quellenstaat besteuert werden, wenn sich die Person im Quellenstaat insgesamt länger als 183 Tage während eines Zeitraums, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, aufhält, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte der Tätigkeit im Quellenstaat zugerechnet werden können.
S. 1086
88
Art. 14 Abs. 2 DBA-China. Art. 14 Abs. 2 DBA-China v. entspricht Art. 14 Abs. 2 OECD-MA 1992.